Nichtanhandnahme Strafverfahren | Strafgesetzbuch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Beschwerde als Strafanzeige entge- gen und verfügte am 20. September 2021 keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen, weil nach Art. 263 Abs. 3 StPO bei Gefahr in Verzug die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellungsbefugt sei und die Pilze nach einer forensischen Untersuchung der Strafanzeigeer- statterin umgehend wieder ausgehändigt wurden.
E. 3 Mit Beschwerde vom 25. September 2021 verlangt die Strafanzeigeer- statterin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie eine Entschädigung für die sichergestellten Pilze, deren „Konsumgültigkeit“ abgelaufen sei. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Aktenüberweisung unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).
E. 4 Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der be- schuldigte Polizist zur Sicherstellung der Pilze zwecks forensischer Untersu- chung hinsichtlich ihrer Substanzen und des Verdachts wegen einer Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz prozessrechtlich befugt gewe- sen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und folglich wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde unter Abweisung ihres
Kantonsgericht Schwyz 3 Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. November 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. November 2021 BEK 2021 142 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Septem- ber 2021, SU 2021 6727);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 21. Juli 2021 beschwerte sich die am 27. Mai 2021 nach Einnahme von Pilzen notfallmässig ins Spital gebrachte (dazu vgl. U-act. 8.6.002 insbes. S. 3 Frage 3) A.________ bei der Staatsanwaltschaft darüber, dass ihr der beschuldigte Polizist Pilze wegnahm und nicht mehr herausgebe, welche sie als „Heilmittel“ konsumiere (U-act. 8.6.001).
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Beschwerde als Strafanzeige entge- gen und verfügte am 20. September 2021 keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen, weil nach Art. 263 Abs. 3 StPO bei Gefahr in Verzug die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellungsbefugt sei und die Pilze nach einer forensischen Untersuchung der Strafanzeigeer- statterin umgehend wieder ausgehändigt wurden.
3. Mit Beschwerde vom 25. September 2021 verlangt die Strafanzeigeer- statterin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie eine Entschädigung für die sichergestellten Pilze, deren „Konsumgültigkeit“ abgelaufen sei. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Aktenüberweisung unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).
4. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der be- schuldigte Polizist zur Sicherstellung der Pilze zwecks forensischer Untersu- chung hinsichtlich ihrer Substanzen und des Verdachts wegen einer Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz prozessrechtlich befugt gewe- sen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und folglich wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde unter Abweisung ihres
Kantonsgericht Schwyz 3 Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. November 2021 rfl